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Rechtliche Fallstricke beim Fotografieren

Sigma SpiegelreflexkameraWer einmal dem Fotografie-Fieber verfallen ist, kennt häufig kein Halten mehr. Nahezu alles, was einem vor die Linse läuft, wird abgelichtet. Doch ist das auch tatsächlich erlaubt? Oder gibt es auch Grenzen im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen der Fotografie? Ist es beispielsweise verboten, fremde Menschen zu fotografieren? Und wie sieht es mit Kunstwerken in der Öffentlichkeit aus?

Fotofreie Zonen

Rechtliche Fallstricke beim FotografierenZunächst einmal ein paar Informationen, die die meisten (Hobby-)Fotografen weniger überraschen dürften: Es ist verboten, fremdes Eigentum und Privatgrundstücke zu fotografieren, ohne sich vorher die ausdrückliche Genehmigung des Besitzers eingeholt zu haben. Gleiches gilt auch für Gerichtssäle und Militäranlagen. Wer hier unerlaubt fotografiert, muss mit Abmahnungen und Bußgeldern rechnen.

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Tipp: Beachten Sie auch immer „Fotografieren verboten“-Schilder. Diese finden sich zum Beispiel in Museen, Kirchen und anderen Gebäuden.

Das Recht am eigenen Bild

Komplizierter wird es hingegen, wenn es um das Fotografieren von Menschen geht. In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild hingewiesen. Doch was genau ist darunter zu verstehen?

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Ganz einfach: Wird ein Mensch ohne sein Einverständnis fotografiert, handelt es sich dabei um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Noch problematischer wird es, wenn der Fotograf das Bild ungefragt vervielfältigt und beispielsweise in sozialen Netzwerken verbreitet. In diesem Fall ist eine Anzeige durchaus legitim.

Etwas schwieriger ist die Angelegenheit allerdings, wenn die abgebildete Person nicht das Zentrum des Bildes darstellt, sondern lediglich als sogenanntes Beiwerk (juristischer Begriff) verstanden wird. Ein Mensch gilt dann als Beiwerk, wenn er die Wirkung des Bildes nicht beeinflusst. Oder anders formuliert: Es ist egal, ob die Person auf dem Bild ist oder nicht. Klassische Beiwerk-Bilder entstehen beispielsweise auf öffentlichen Plätzen, bei Veranstaltungen und vor Bauwerken – also überall im öffentlichen Bereich, in dem sich auch andere Menschen aufhalten.

Beispiel: Angenommen, Sie machen einen Wochenend-Ausflug nach Berlin und wollen sich dabei natürlich nicht das Brandenburger Tor entgehen lassen. Da sind Sie nicht der einzige. Es wird keine Tages- oder Nachtzeit geben, zu der hier keine anderen Menschen anwesend sind. Das Aufnehmen von einem Foto ohne menschliches Beiwerk ist also unmöglich – und auch gar nicht schlimm. Schließlich bilden Sie auf Foto das Brandenburger Tor ab. Dass davor eine Gruppe Japaner steht und grinsend ein Selfie aufnimmt, spielt dabei keine Rolle.

Anders ist es wiederum, wenn Sie die japanische Gruppe ins Zentrum Ihres Bildes stellen – nach dem Motto: Japaner reisen von weither an, um sich vor dem Wahrzeichen Berlins zu fotografieren. Eine Aufnahme dieser Art kann durchaus problematisch sein, da hierbei die Persönlichkeitsrechte der Japaner verletzt werden. Wenn Sie sich ein Fotomotiv dieser Art nicht entgehen lassen wollen, ist es am sichersten, wenn Sie die Gruppe ansprechen und um Erlaubnis fragen. Wurde Ihnen diese erteilt, handelt es sich auch nicht mehr um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Übrigens: Auch mündliche oder konkludente* Einverständnisse sichern Sie im Zweifelsfall ab. Oftmals kann man schon an der Haltung der Menschen erkennen, ob diese bereit sind, sich fotografieren zu lassen. Eine solche nonverbale oder auch mündliche Absprache („Ist es okay für Sie, wenn ich kurz ein Foto mache?“) ist also ebenfalls legitim.

* = Unter „konkludent“ versteht man das schlüssige Verhalten einer Person, also beispielsweise Posieren oder das Aufsetzen eines Lächelns.

Das Recht am Bild im Überblick

Fragestellung Hinweise
Handelt es sich bei der abgebildeten Person um das zentrale Bildmotiv oder Beiwerk?
  • Beiwerk = keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Zentrales Motiv = Einverständnis muss eingeholt werden
Wurde die Einverständniserklärung schriftlich, mündlich oder nonverbal gegeben?
  • Ja = keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Nein = Persönlichkeitsrechtsverletzung

Vor- und Nachteile des Persönlichkeitrechts

  • Privatsphäre der Menschen wird gewahrt
  • klare rechtliche Rahmenbedingungen
  • erfordert Einverständnis beim Fotografieren

Das Fotografieren von Kunstwerken in der Öffentlichkeit: Erlaubt oder verboten?

Kunst gilt als geistiges Gut und ist als solches urheberrechtlich geschützt. Wird ein Kunstwerk ohne Erlaubnis kopiert und vervielfältigt (beispielsweise durch Fotografie), so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Im Hinblick auf Kunst und Fotografie gibt es allerdings auch ein paar Besonderheiten, die an dieser Stelle kurz aufgezeigt werden sollen:

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  • Temporäre Kunstwerke: Wenn es um das Fotografieren temporärer Kunstwerke geht, denken viele automatisch an den Berliner Reichstag, der im Jahr 1995 von den Künstlern Christo und Jeanne-Claude verhüllt wurde. Die Aktion galt als Spielart der Kunst, weswegen der Reichstag für die Dauer des Projektes zum Kunstwerk wurde. Ein Fotograf fand das Motiv scheinbar so reizvoll, dass er es ablichtete und (nun kommt der entscheidende Punkt) zu kommerziellen Zwecken vervielfältigte. Er ließ Postkarten drucken, die man käuflich erwerben konnte. Die Künstler klagten gegen dieses Vorgehen und erhielten Recht. Das Fotografieren temporärer Kunst aus wirtschaftlichen Gründen ist verboten. Wer „einfach so“ ein Bild der zeitweisen Kunstwerke macht, zu denen beispielsweise auch Sand- und Schneeskulpturen gehören, muss allerdings nicht befürchten, sich strafbar zu machen.
  • Öffentlich zugängliche Kunstwerke: Ganz ähnlich verhält es sich auch bei Kunstwerken, die dauerhaft öffentlich zugänglich sind. Hierunter versteht man unter anderem Statuen und Denkmäler, die permanent zu sehen sind – also sich nicht durch einen temporären Charakter auszeichnen. Diese Kunstwerke dürfen bedenkenlos fotografiert werden. Auch die entstandenen Fotos können im Anschluss ohne Gefahr gewerblich verwendet werden. Der Grund hierfür ist die Panoramafreiheit, ein Teil des Urheberrechts, der besagt, dass man alles fotografieren darf, was von der Straße aus („Straßenperspektive“) zu sehen ist. Das bedeutet allerdings auch, dass die Straßenperspektive nicht verletzt werden darf – beispielsweise durch das Betreten von Privatgrundstücken oder durch das Fotografieren von einem Kran aus.

Übrigens: Die Panoramafreiheit ist auch dafür verantwortlich, dass wir Gebäude, deren Architekt-Entwurf noch dem Urheberrecht unterliegt, fotografieren dürfen. Wird das Bild allerdings beispielsweise aus einem gegenüberliegenden Haus aufgenommen (Verlassen der Straßenperspektive), handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung.

Zusammenfassend kann folgendes gesagt werden: Beim Fotografieren lauern in der Tat verschiedene rechtliche Fallstricke und nur weil Sie in der Lage sind, etwas zu fotografieren, heißt das noch lange nicht, dass es auch erlaubt ist. Besonders im Falle von Personen gilt stets große Vorsicht (Stichwort: Recht am eigenen Bild). Auch die Privatsphäre der Menschen auf ihren eigenen Grundstücken sollte und muss stets bewahrt werden, da es sich auch hierbei um ein rechtliches Vergehen handelt, das auch dementsprechend geahndet wird. Wenn Sie sich hingegen ausschließlich im öffentlichen Raum befinden, die Straßenperspektive nicht verlassen und die Personen, die auf Ihrem Bild erscheinen sollen, um Erlaubnis fragen, müssen Sie keinerlei rechtliche Konsequenzen fürchten. Fotografie ist immer noch in erster Linie als Hobby und Passion und keinesfalls als Straftat zu verstehen.

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